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OLG Köln Beschluss v. - 16 U 129/16

Gesetze: BGB § 2218; BGB § 2221

Leitsatz

Leitsatz:

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

Fundstelle(n):
ErbStB 2019 S. 260 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2019 S. 1206
RAAAH-08848

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