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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 2090/15 EFG 2019 S. 517 Nr. 7

Gesetze: EStG § 50 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7, KStG § 8 Abs. 1, DBA AUT 1954 Art. 11 Abs. 1, DBA AUT 1954 Art. 11 Abs. 2, DBA AUT 1954 Art. 11 Abs. 3

Auslegung eines DBA

kein Recht zur Einbeziehung von Zinserträgen einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus an inländischem Grundbesitz besicherten Darlehen in die Veranlagung nach Art. 11 Abs. 2 DBA-AUT 1954

Leitsatz

1. Bei der Auslegung eines DBA ist nicht nur auf dessen Wortlaut, sondern auch auf den Sinn und Zweck und den systematischen Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung abzustellen. Es sind die Begriffsdefinitionen des Abkommens, der Sinnzusammenhang des DBA und die Begriffswelt des innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen.

2. Die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 DBA-AUT 1954 ist dahingehend auszulegen, dass unter „Abzugsweg (an der Quelle)” nicht die Veranlagung fällt, sodass ein Besteuerungsrecht nur dann besteht, wenn das nationale Recht tatsächlich eine Quellenbesteuerung für den konkreten Fall vorsieht. Zu einem darüber hinausgehenden allgemeinen Besteuerungsrecht, insbesondere zu einer Einbeziehung der Zinseinkünfte in eine nationale Veranlagung, berechtigt die Norm hingegen nicht.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 662 Nr. 12
DStR 2019 S. 6 Nr. 24
DStRE 2019 S. 930 Nr. 15
DStZ 2019 S. 455 Nr. 13
EFG 2019 S. 517 Nr. 7
GmbH-StB 2019 S. 204 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2019 S. 395
StB 2019 S. 127 Nr. 5
GAAAH-09264

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