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BFH 10.01.2019 V R 60/17, StuB 6/2019 S. 252

Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

(1) Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i. S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient. (2) Bei der Förderung der Volksbildung i. S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken. (3) Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie nur eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. (4) Bei der Prüfung d...