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NWB Nr. 32 vom Seite 2917 Fach 2 Seite 7187

Steuerrechtliche Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft

von Oberregierungsrat Dr. Aloys Nacke, Wittmund

I. Vorbemerkung

Die Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden knüpft an die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter an. Über die Vorschrift des § 191 Abs. 1 AO wird die zivilrechtliche Haftung in das öffentliche Recht transformiert, d. h. durch Haftungsbescheide wird es den FinBeh ermöglicht, zivilrechtlich haftende Gesellschafter für Steuerschulden einstehen zu lassen. Aus zivilrechtlichen Ansprüchen werden dann öffentlich-rechtliche Ansprüche (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Tz. 2b; Mösbauer, Die Haftung für die Steuerschuld, 1990, S. 265).

Im folgenden wird die steuerrechtliche Haftung der Gesellschafter einer PersGes im Hinblick auf die verschiedenen Gesellschaftsformen untersucht. Außer acht gelassen bleiben wegen der geringen Anzahl in der Praxis die Partenreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. Die Haftung der Geschäftsführer, die ja auch Gesellschafter sein können, richtet sich nach § 69 AO und bleibt ebenfalls außer Betracht.

II. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Ausgangspunkt der Untersuchung ist die GbR. Dies geschieht nicht von ungefähr, sondern ist darin begründet, daß die anderen Gesellschaftsformen, soweit es PersGes sind, Weit...