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Online-Beitrag vom

Gewerbesteuerliche Behandlung von Schuldzinsen beim Cash-Pooling

Möglichkeit der Saldierung von Zinsaufwendungen

Prof. Dr. Alexander Kratzsch

[i]Haack, Cash-Pooling, infoCenter NWB NAAAD-90022 Der BFH wendet die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools an ( NWB XAAAH-08901).

I. Cash-Pooling mit Ziel- und Quellkonten

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt.

[i]Konzerninterner Liquiditätsausgleich und § 8 Nr. 1 GewStGBeim Cash-Pooling wird ein konzerninterner Liquiditätsausgleich vorgenommen. Hierbei entzieht ein zentrales, meist von der Konzernobergesellschaft übernommenes Finanzmanagement den einzelnen Konzernunternehmen überschüssige Liquidität und gleicht Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite aus. Der BFH musste darüber entscheiden, ob bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG Zinserträge und Zinsaufwendungen innerhalb eines Cash-Poolings zu saldieren sind.

Eine GmbH (Klägerin) war Teil einer Unternehmensgruppe, deren Konzernmutter die A-AG (AG) mit Sitz im Ausland wa...