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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 12 | Reinvestitionsrücklage: Übertragung auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen

Eine Rücklage nach § 6b EStG darf nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Der in eine Rücklage eingestellte Veräußerungsgewinn kann erst in dem Zeitpunkt in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird.

Die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen ist auch vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts zulässig. – Über diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Münster hatten wir Sie in unserer September-Ausgabe 2016 informiert. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil nun aber leider aufgehoben.

Für stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aufgedeckt werden, kann nach § 6b EStG eine Rücklage gebildet werden. Diese kann auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das ist möglich im selben Betrieb, aber auch in einem anderen Betriebsvermögen de...