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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Beweislast beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit Briefkastenanschrift

Zwar kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung ziehen, in der der Rechnungsaussteller lediglich seine eigene Briefkastenanschrift angegeben hat. Der Leistungsempfänger trägt aber nach einer aktuellen Entscheidung des BFH die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller unter der Briefkastenanschrift postalisch erreichbar war. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Ausstellung der Rechnung. Leider hat der BFH offen gelassen, wie der Beweis geführt werden kann.

Wir starten mit Entscheidungen zur Umsatzsteuer. Bei dem ersten aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs geht es um die Anforderung en an eine Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Es hat sich mittlerweile herumgesprochen: Nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – und darauf folgend des Bundesfinanzhofs – genügt eine Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung, unter der dieser postalisch erreichbar ist. Beispielsweise ein Postfach oder eine Großkundenadresse. Das Bundesfinanzministerium hat diese Erleichterung Ende 2018 in einem BMF-Schreiben akzeptiert.

Aber Vorsicht: Der Teufel steckt im Detail, wenn es um ein länger zurü...