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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 3 vom Seite 10

Neue Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger

Zusammenfassung der ab 1.1.2019 geltenden Änderungen

Horst Marburger

Die Zahl der geringfügig Beschäftigten in den Unternehmen nimmt immer weiter zu. Im Januar 2008 betrug die Zahl der geringfügig Beschäftigten in Deutschland ca. 6,8 Mio., im Dezember 2018 waren es hingegen ca. 7,5 Mio. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit). Die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind eine wichtige Hilfe für Arbeitgeber und geringfügig Beschäftige bei allen Fragen rund um die Minijobs. Die Richtlinie, die zahlreiche anschauliche Beispiele enthält, ist kürzlich in einer aktualisierten Version erschienen.

I. Grundsätze

In der Sozialversicherung wird zwischen drei Formen der geringfügigen Beschäftigung unterschieden:

  • Kurzfristige Beschäftigung: Maximal drei Monate oder höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Monatsentgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 450 € (sog. Minijob).

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten: Besondere Art der geringfügigen Beschäftigung.

Hinweis:

Speziell zu den bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten zu beachtenden Besonderheiten nach dem Haushaltsscheck-Verfahren hat der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger ein Gemeinsames Rundschreibe...

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