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FG Münster Urteil v. - 9 K 4187/14 K EFG 2019 S. 547 Nr. 7

Gesetze: KStG § 26; DBA China 1985 Art 12; DBA China 1985 Art 24; EStG 2009 § 34c

Anrechnungsverfahren: ausländische Steuern

Anrechnung chinesischer Quellensteuer

Leitsatz

1) Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG 2009 a.F. ist nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip zu bestimmen.

2) Im Unterschied zum wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. von § 3c Abs. 1 EStG 2009 ist für § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG 2009 a.F. ein ausschließlicher Zusammenhang nicht erforderlich.

3) Erforderlich ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu bestimmten Einnahmen und nicht nur allgemein zu einer bestimmten Tätigkeitsart im Ausland.

4) Aufwendungen für erst noch zu schaffende Rechte und erwartete zukünftige Lizenzeinnahmen stehen danach nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit aktuellen Lizenzeinnahmen bereits bestehender Rechte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 547 Nr. 7
IStR 2019 S. 707 Nr. 17
OAAAH-11181

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