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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8030/15 EFG 2019 S. 721 Nr. 9

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d, AO § 14 S. 1, AO § 14 S. 3

Auch Zinseinkünfte einer im Pflegebereich tätigen GmbH aus einem ihrer Gesellschafterin zum Anteilserwerb gewährten Darlehen sowie Provisionen für die Empfehlung eines Anbieters von Treppenliften sowie eines Anbieters sozialer Dienste sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG steuerfrei

Leitsatz

1. Gibt eine GmbH, die Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen entsprechend der Leistungskataloge der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen erbringt, ihrer neuen Alleingesellschafterin ein Darlehen zur Finanzierung des Anteilserwerbs und erhält sie Provisionen von Anbietern im Bereich des Einbaus von Treppenliften sowie im Bereich „Notfallvorsorge”, so unterliegen sowohl die diesbezüglichen Zinserträge der GmbH als auch die Provisionen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.

2. § 3 Nr. 20 GewStG enthält keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der Gewerbesteuer wird nicht der Rechtsträger der in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG genannten Einrichtungen mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit; begünstigt wird vielmehr nur die Einrichtung selbst. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der Gewerbesteuer.

3. Nur diejenigen Erträge sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG begünstigt, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden, denn nur insoweit entstehen für die Sozialversicherungsträger Kosten. Eine wirtschaftliche Betätigung mit anderem Gegenstand ist dagegen steuerpflichtig (vgl. ). Mangels subjektiver Steuerbefreiung müssen jedoch nicht sämtliche Einnahmen- und Aufwandspositionen daraufhin untersucht werden, ob diese im Ergebnis die Sozialversicherungsträger belasten oder nicht, sondern es ist danach abzugrenzen, ob Erträge aus dem Pflegebetrieb oder aus einem weiteren Betrieb resultieren oder nicht. Nur wenn die strittigen Erträge aus einem anderen Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieb resultieren, wäre die Befreiung insoweit zu versagen.

4. Mit der – den Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht verlassenden – Erzielung von Zinseinkünften wird kein weiterer Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieb neben der Pflegeeinrichtung begründet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 721 Nr. 9
GStB 2020 S. 2 Nr. 1
KÖSDI 2019 S. 21262 Nr. 6
LAAAH-12167

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