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BFH 13.02.2019 XI R 34/16, NWB 17/2019 S. 1200

Bilanzsteuerrecht | Zum Ausweis der Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer „Heubeck-Richttafeln“

Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“, existiert laut kein „Unterschiedsbetrag“ i. S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.

Anmerkung:

Im (BStBl 2018 I S. 1107) war noch ausgeführt, dass die Verteilungsregelung auch für Versorgungszusagen gilt, die im Übergangsjahr erteilt werden und dass das insoweit beim BFH anhängige Verfahren (Az. XI R 34/16) abzuwarten sei. Nachdem das Urteil des BFH nun ergangen und der BFH zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, wird das BMF sein Schreiben ändern müssen, wenn nun nicht eine „gesetzliche Klarstellung“ erfolgen sollte.