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BMF 03.04.2019 IV C 5 - S 2411/11/10002, NWB 17/2019 S. 1200

Einkommensteuer | BMF-Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Das zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Einkünften aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten Stellung genommen.

Anmerkung:

Wochenlang war der bayerische Versuch der Besteuerung von Anbietern von Online-Werbung nicht nur in der steuerlichen Fachwelt Thema, sondern deutschlandweit präsent. Nun kann aufgeatmet werden, da das BMF die stark kritisierte Sichtweise der bayerischen Finanzverwaltung (vgl. Hruschka, DStR 2019 S. 88) ablehnt und klarstellt, dass weder § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG noch § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG für Anbieter von Online-Werbung zur Anwendung kommen. Damit scheidet auch der Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Konkret stellt das BMF in seinem Schreiben fest, dass Vergütungen, die ausländische Betreiber von Internetpl...