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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 K 108/18 F

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ErbStG § 19 Abs. 1

Streitwert bei gesonderter Feststellung des Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz

  1. In Klageverfahren, die die gesonderte Feststellung des Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft betreffen, ist der Streitwert unabhängig von den konkreten steuerlichen Auswirkungen auf die festzusetzende Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei festgestellten Anteilswerten von mehr als 13.000.000 € pauschal mit 25 % der streitigen Wertdifferenz anzusetzen (Anschluss an , BFHE 211, 422, zu Grundbesitzwerten).

  2. Maßgebend sind dabei die Wertgrenzen des § 19 Abs. 1 ErbStG.

Fundstelle(n):
YAAAH-12770

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