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NWB Nr. 39 vom Seite 3105 Fach 3 Seite 8363

Abgrenzung zwischen Rente und dauernder Last

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von Prof. Dr. Günter Söffing, München

I. Sachverhalt

Der Kl. übertrug am seinen Anteil an der X-GmbH im Nominalwert von 9 500 DM (47,5 v. H. des Gesellschaftskapitals) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. In dem Übertragungsvertrag versprach der Sohn, seinen Vater (den Kl.) bis zu seinem Tode zu versorgen. Wörtlich hieß es in dem Vertrag: ”Diesem Versorgungsversprechen wird § 323 ZPO zugrunde gelegt . . . . Die monatliche, im voraus zahlbare Versorgungsrente beträgt z. Z. 2 000 DM.” Die Höhe der wiederkehrenden Bezüge war nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegen den Wert des übertragenen Anteils abgewogen worden. Eine Wertsicherungsklausel war vereinbart worden.

Das FA sah in den Zahlungen eine Veräußerungsrente, deren Rentenkapitalwert das FA auf 180 048 DM bezifferte. Den nach Abzug des Nominalwerts der übertragenen Anteile sich ergebenden Betrag von 170 548 DM unterwarf das FA gem. §§ 17, 34 EStG der Besteuerung. Zusätzlich erfaßte es von den 1981 dem Kl. geleisteten Zahlungen in Höhe von 18 000 DM einen Ertragsanteil in Höhe von 3 240 DM als sonstige Einkünfte.

Nach vergeblichem Einspruch erhoben die Kl. Klage. Sie sind der Ansicht, daß die monatlichen Zahlungen wiederkehrende ...