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NWB Nr. 43 vom Seite 3477 Fach 3 Seite 8379

Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzicht

- (BStBl II S. 809) -

von Prof. Dr. Günter Söffing, München

I. Sachverhalt

Die 1930 geborene 43 vom 19. 10.Klin ist die Adoptivtochter der Beigeladenen. Diese war Alleingesellschafterin einer GmbH. Am schlossen die Klin und die Beigeladene einen ”Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag”, in dem die Klin auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete. ”Als Gegenleistung ohne Rücksicht auf den Wert des Erb- und Pflichtteilsverzichts” sollte sie eine Rente von 100 000 DM jährlich auf die Dauer von elf Jahren erhalten, zahlbar erstmalig zum . Die Rente sollte nach dem Vertragsinhalt ausschließlich der Versorgung der Klin sowie ihrer leiblichen Abkömmlinge dienen. Im Fall des Todes der Klin war die Rente an deren Kinder zu zahlen. Die Klin hat hierzu vorgetragen, daß die Rente ohne Übervorteilung einer Seite habe bemessen werden sollen, ihr allerdings Auskünfte über den Wert des Erbrechts verweigert worden seien. Die Beigeladene hat vorgetragen, sie habe nie den Eindruck erweckt, daß die Abfindung dem Wert des Erbrechts angemessen gewesen sei.

Das FA beurteilte die Zahlungen als wiederkehrende Bezüge i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Es nahm statt einer unentgeltlichen Versorgung...