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NWB Nr. 20 vom Seite 1430

Änderung des ErbStG durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz

Dirk Eisele

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1451Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist ab dem Zeitpunkt des wirksamen Austritts aus der EU nicht zuletzt für steuerliche Zwecke als Drittland zu behandeln. Mit dem Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz − Brexit-StBG) v.  (BGBl 2019 I S. 357) reagiert der Gesetzgeber auch im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf diese Entwicklung.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Brexit-relevante Sachverhaltskonstellationen

[i]Generalklausel des § 37 Abs. 17 ErbStGUnter Verzicht auf eine einzeltatbestandsbezogene Normgebung hat der Gesetzgeber die Brexit-bedingte Anwendungsregel im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als Generalklausel in § 37 Abs. 17 ErbStG verortet.

Steuerbefreiung für Vermögensgegenstände im öffentlichen Interesse

[i]Hornig/May, NWB-EV 5/2018 S. 155Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG kommen nur für Gegenstände bzw. Grundbesitz in Betracht, die sich im Inland, in der EU oder im EWR befinden. In Fällen noch laufender Behaltensfristen zum Austrittszeitpunkt verhindert § 37 Abs. 17 ErbStG eine Nachversteuerung.

Steu...