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BFH 20.11.2018 VIII R 26/15, StuB 9/2019 S. 375

Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

(1) Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. (2) Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich (Bezug: §§ 140a ff., § 124 Abs. 2 SGB V; § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG; § 4 Nr. 14 UStG).

Praxishinweise

(1) Zu der freiberuflichen – und damit nicht gewerbesteuerpflichtigen – Tätigkeit gehören nach ...