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BSG 12.12.2018 B 12 R 1/18 R, NWB 19/2019 S. 1360

Statusfeststellung | Anspruch auf Durchführung des Verfahrens

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist weder Einzugsstelle noch ein „anderer Versicherungsträger“ i. S. des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Hat sie über den sozialversicherungsrechtlichen Status des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses entschieden, schließt dies ein nachfolgendes Statusfeststellungsverfahren nicht aus.

Anmerkung:

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ist verpflichtet, auf Antrag ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, auch wenn die KSK die Künstlereigenschaft und Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) festgestellt hat. [i]Zum Haftungsrisiko Künstlersozialabgabe Sperling, NWB 18/2019 S. 1315Die Beteiligten können bei der DRV Bund eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Be...