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NWB Nr. 51 vom Seite 4227 Fach 3 Seite 8427

Die Besteuerung von zurückübertragenem im Beitrittsgebiet belegenem Grundbesitz

von Regierungsdirektor Robert Oppermann, Potsdam/Düsseldorf

I. Einleitung

In der gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen v. (Anlage III zum Einigungsvertrag v. , BGBl II S. 889, 1237) war bereits in den Verhandlungen zum Einigungsvertrag festgelegt worden, daß Treuhandverwaltungen und ähnliche Maßnahmen mit Verfügungsbeschränkungen über Grundeigentum aufzuheben sowie enteignetes Grundvermögen grundsätzlich zurückzugeben sei, wobei die aufgrund „ökonomischen Zwangs in Volkseigentum„ übernommenen Grundstücke als enteignet gelten (Ziffer 2-4 der gemeinsamen Erklärung). Davon sollen 600 000 Grundstücke betroffen sein.

Umgesetzt wurden diese Eckwerte durch das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - Vermögensgesetz (VermG) - v. (BGBl II S. 889, 1159), jetzt i. d. F. des 2. VermRÄndG v. (BGBl I S. 1257). Danach wird Personen, die durch Enteignung oder enteignungsgleiche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen verloren haben, ein Anspruch auf Rückgabe des entzogenen Vermögens gewährt.

Ziel dieser Darstellung ist es, die stl. Folgen der tatsächlichen Rückgabe des enteigneten Grundstücks bzw. der Aufhebung der staatlichen Verwaltung (Zwangsverwaltung) über das Grundvermögen ...