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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 678/16

Gesetze: EStG § 10 a; EStG § 91 Abs.1 S. 4; AO § 172 Abs. 1 S. 1Nr. 2

Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden wegen Altersvorsorgebeiträge nach nicht fristgerechter Zustimmung zur Datenübermittlung

Leitsatz

1. Erteilt ein Steuerpflichtiger trotz Hinweises seine Zustimmung zum Datenaustausch nicht fristgerecht, macht aber gleichwohl den Sonderausgabenabzug geltend, kann er nicht auf den Bestand der materiell-rechtliche fehlerhaften Steuerfestsetzung vertrauen; selbst wenn diese im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nochmals vom Finanzamt geprüft wurde.

2. Hat ein Steuerpflichtiger seine Einwilligung zur Datenübermittlung gemäß § 10a Abs. 5 S. 1 EStG nicht fristgerecht erteilt und somit die gesetzliche 2-Jahres-Frist für die Streitjahre versäumt, führt dies zur Versagung des Sonderausgabenabzugs.

3. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG bestimmt eine Änderung des Steuerbescheides für alle diejenigen Fälle, in denen der nach § 91 EStG durchzuführende Datenabgleich Abweichungen von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug ergibt, unabhängig von den Gründen, die zu einer Abweichung geführt haben.

Fundstelle(n):
QAAAH-13642

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