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RENO Nr. 5 vom Seite 11

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Terminsgebühr für Telefonat mit Mahnverfahrens-Gegner

Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der RA des Beklagten neben einer 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV RVG für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid auch eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG. Die Entstehung dieser Gebühr begründet er mit einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Klägerin, in dem er u. a. auf seinen Widerspruch und die Einrede der Verjährung hingewiesen habe. Die Klägerin bestreitet den Inhalt eines solchen Gespräches und erklärt, dass über die Einrede der Verjährung nicht gesprochen wurde. Sie habe den RA des Beklagten lediglich angerufen, um in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen Widerspruch eingelegt wurde. So sollte geprüft werden, ob sich nach dem Widerspruch die Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren lohne. Das LG setzt die 1,2 Terminsgebühr daraufhin nicht fest. Der RA des Beklagten wendet sich gegen die Nichtfestsetzung und legt eine eidesstattliche Versicherung des RA vor, der das Telefonat geführt hat. Das OLG ändert die Entscheidung nach der sofor...

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