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BGH 19.12.2018 XII ZR 5/18, NWB 20/2019 S. 1439

Mietverhältnis | Vertragswidriges Wohnen

Der Unterlassungsanspruch des Vermieters (§ 541 BGB), der daraus resultiert, dass sich der Mieter nicht an die vereinbarte Nutzung der gemieteten Räume zum Betrieb einer Anwaltskanzlei hält, sondern diese von Anfang an teilweise auch zu Wohnzwecken nutzt, verjährt solange nicht, wie dieser vertragswidrige Gebrauch andauert.

Anmerkung:

Der teilweise vertretenen Ansicht, wonach bei einer vertragswidrigen Handlung, die eine dauernde Beeinträchtigung nach sich zieht, ein Anspruch auf Beseitigung oder [i]Schmalbach, Mietvertrag, infoCenter, NWB JAAAB-22944 Unterlassung bereits mit Beginn der Beeinträchtigung entsteht, widerspricht der Senat ausdrücklich und stellt klar, dass bei einem andauernden vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache – wie im Streitfall der unerlaubten Nutzung von Gewerberäumen zu Wohnzwecken – ein solcher Anspruch des Vermieters währ...