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NWB Nr. 23 vom Seite 2167 Fach 3 Seite 8681

Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG

von Richter am BFH Dr. Hans-Joachim Kanzler, München

I. Überblick zu § 33a Abs. 1 EStG

Nach § 33a Abs. 1 EStG wird einem Stpfl. auf Antrag ein Höchstbetrag zum Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte in unterschiedlicher Höhe gewährt, wenn ihm zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer Person erwachsen, für die weder er noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat. Die Höhe der vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Steuerermäßigung richtet sich nach dem Alter des Unterhaltsempfängers oder danach, ob der Stpfl. für den Unterhaltsempfänger die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag erfüllt oder nicht (Satz 1 Nr. 1 und 2); Voraussetzung ist die Vermögenslosigkeit des Unterstützten (Satz 2), dessen eigene Einkünfte und Bezüge insoweit anzurechnen sind, als sie einen bestimmten Betrag (sog. Anrechnungsgrenze) übersteigen (Satz 3). Satz 4 enthält Sonderregelungen für den Abzug von Aufwendungen zugunsten nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Unterhaltsempfänger (s. V.) und Satz 5 eine Regelung zur Aufteilung des Abzugsbetrags für Unterhaltsaufwendungen mehrerer Stpfl.

II. Rechtsentwicklung, Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit der Unterhaltshöchstbeträge

1. Rechtsentwicklung des § 33a Abs. 1 EStG

Der Unterhaltshöchstbetrag wu...BStBl I S. 575BStBl I S. 224BStBl I S. 146