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StuB 10/2019 S. 414

Vorläufige Festsetzung von Zinsen

Das BMF hat zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO Stellung genommen ().

Danach sind sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i. V. mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO durchzuführen. Darüber hinaus erläutert das BMF die Vorgehensweise in folgenden Fällen:

  • geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen,

  • mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen,

  • Einspruchsfälle,

  • rechtshängige Fälle.

Hinweis: In Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung verweist das BMF auf sein Schreiben vom - IV A 3 - S 0465/18/10005-01 NWB SAAAH-03421.