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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 18-19 | Außergewöhnliche Belastungen: Gesetzliches Abzugsverbot für Diätverpflegung auf dem Prüfstand

Mehrkosten für glutenfreie Diätverpflegung können auch bei ärztlicher Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die gesetzliche Ausschlussregelung begegnet nach einem aktuellen Urteil des FG Köln keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das letzte Wort hat der BFH. Wir informieren zudem über ein rechtskräftiges Urteil des FG Rheinland-Pfalz, wonach bei wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden ein knappes amtsärztliches Attest ausreicht.

Zwei Fragen zu Krankheitskosten sind beim Bundesfinanzhof anhängig, bei denen ich eigentlich gedacht habe: Beide sind hinreichend geklärt. Mich hat es überrascht, dass das FG Köln die Revision zugelassen hat. Übrigens ohne große Begründung – zur Fortbildung des Rechts. Zum einen geht es um die Kosten für eine glutenfreie Diätverpflegung.

In § 33 EStG heißt es im zweiten Absatz in Satz 3 unmissverständlich: Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Es überrascht daher nicht, dass das FG Köln die Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung zur Behandlung einer Zöliakie – das ist eine chronische Stoffwechselstörung – nic...