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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1404/17 Z

Gesetze: UZK Art. 39 Buchst. a; UZK Art. 95 Abs. 1 Buchst. b; UZK Art. 233 Abs. 4; UZK-DVO Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2; UZK-DelVO Art. 191 Abs. 1 Buchst. c; DSGV Art. 5 Abs. 1; DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. c; DSGVO Art. 6 Abs. 4; AO § 1 Abs. 1 Satz 2; AO § 139b Abs. 2 Satz 1; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2 Satz 1

Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach dem UZK: Abfrage personenbezogener Daten von Bediensteten und Aufsichtsratsmitgliedern – Angabe der Steuer-ID-Nr. und der zuständigen Finanzämter – Beschränkung auf die Leiter der Zollabteilung – Vorrang des Unionsrechts – Vorbeugender Rechtsschutz durch Feststellungsklage

Leitsatz

1. Hauptzollamt darf für die Erteilung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen – (Tz. 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1) nicht die Mitteilung der Steueridentifikationsnummern und der zuständigen Finanzämter für die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, für die geschäftsführenden Direktoren und die Abteilungsleiter, soweit sie nicht für die Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, sowie für die Leiter der Buchhaltung und für die Zollsachbearbeiter fordern (vgl. ).

2. Gegen die Anforderung derartiger personenbezogener Daten kann zulässigerweise vorbeugender Rechtsschutz durch die Erhebung einer Feststellungsklage in Anspruch genommen werden.

3. Art. 24 Abs. 1 Unterabs 2 UZK-DVO beschränkt in der gebotenen engen Auslegung die Anforderung personenbezogener Daten auf die für die Zollangelegenheiten des Unternehmens letztverantwortlichen Leiter der Zollabteilung.

4. § 139b Abs. 2 Satz 1 AO kann die sich insoweit aus dem vorrangigen Unionsrecht ergebende Befugnis zur Anforderung personenbezogener Daten nicht einschränken.

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 16 Nr. 20
KAAAH-15747

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