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BFH 17.01.2019 VI R 52/16, StuB 11/2019 S. 445

Einzug des Milchlieferrechts nach Beendigung des Pachtvertrags

(1) Wird ein Teil des Milchlieferrechts unentgeltlich zugunsten der Landesreserve eingezogen, sind die anteilig auf diese Menge entfallenden Anschaffungskosten auszubuchen. (2) Ist das eingezogene Milchlieferrecht mit dem abgespaltenen Buchwert nach § 55 Abs. 1 EStG bilanziert, werden die anteiligen Anschaffungskosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, von dem sie sich ursprünglich abgespalten hatten, wieder zugerechnet. (3) Ist der Grund und Boden, von dem sich der Buchwert des Milchlieferrechts ursprünglich abgespalten hatte, nicht mehr im Betriebsvermögen vorhanden, ist der durch die Einziehung entstandene Verlust gem. § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen (Bezug: § 55 Abs. 1, Abs. 6 EStG; § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3 MilchQuotV).

Praxishinweise

(1) Bei dem durch Milchgarantiemengenverordnung (MGV) vom eingeführten Milchlie...BStBl 2003 II S. 61BStBl 2003 II S. 64