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StuB 11/2019 S. 456

GKV: Beitragspflicht aus einer Lebensversicherung

Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung sind jedenfalls dann keine beitragspflichtigen, der gesetzlichen Rente vergleichbaren Versorgungsbezüge, wenn sie nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt werden, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte (, Terminbericht Nr. 6/19).

Praxishinweise

Nach Ansicht des 12. Senats genügt es für einen auf Hinterbliebenenversorgung gerichteten Versorgungszweck nicht, dass dem früheren Arbeitnehmer in dem von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag vertraglich auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und der Empfä...