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STFAN Nr. 6 vom Seite 12

Echter und unechter Mietkauf

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Grundsätzlich hat der Jahresabschluss u. a. sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ausschlaggebend ist nicht alleine das rechtliche Eigentum, sondern vor allem das wirtschaftliche. Im Bereich des Mietkaufs geht es vor allem um die Zurechnungsfrage, d. h. um die Frage, ob der Vermieter den vermieteten Gegenstand zu aktivieren hat und Mieterträge erzielt oder ob der angemietete Gegenstand vom „Mieter“ aktiviert werden muss, weil sich hinter dem Mietvertrag eher ein „Ratenkauf“ verbirgt. Dabei sind drei Varianten zu unterscheiden: Kauf nach Miete, echter Mietkauf und unechter Mietkauf.

Kauf nach Miete

Der Kauf nach Miete zeichnet sich dadurch aus, dass der Mieter zunächst durch einen zivilrechtlich gültigen Mietvertrag ein Wirtschaftsgut anmietet und sich zu einem späteren Zeitpunkt zum Kauf entschließt. Dabei stellen die Mietzahlungen beim Mieter sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, der Vermieter hat entsprechende Mieterträge. Ab dem Kaufzeitpunkt muss der ehemalige Mieter den Gegenstand mit den Anschaffungskosten aktivieren und in der Folgezeit die Abschreibungen vornehmen. Auf der anderen Seite erzielt der ehemalige Vermieter ...

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