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NWB Nr. 35 vom Seite 2779 Fach 3 Seite 12083

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken und Erbbaurechtsbestellung

von Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus, Malterdingen

I. Möglichkeit steuersparender Gestaltungen

Im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte des § 23 EStG stellt das Gesetz den Grundstücken die grundstücksgleichen Rechte gleich, insbesondere die Erbbaurechte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von dem Steuerpflichtigen selbst hergestellte Gebäude und Außenanlagen werden nicht unmittelbar von der gesetzlichen Vorschrift erfasst, weil es insoweit an einer Anschaffung fehlt. Diese Gebäude und Außenanlagen sind jedoch bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn hinsichtlich des Grund und Bodens ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und das Gebäude mit veräußert worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Einzubeziehen sind Gebäude eindeutig auch, wenn ein Erbbaurecht entgeltlich erworben und innerhalb der 10-Jahresfrist entgeltlich wieder veräußert worden ist.

Das Zusammenspiel dieser gesetzlichen Regelung über die Anschaffung und Veräußerung von Erbbaurechten einerseits und das Einbeziehen von Gebäuden andererseits wirft einige rechtliche Fragen auf, die noch nicht geklärt sind und sich aus dem Gesetz nicht eindeutig beantworten lassen. Die Tatsache, dass es mit Hilfe einer Erbbaurechtsbestellung möglich ist, Grund und Boden und Gebäude getrennt voneinander zu erwerben und zu veräuß...