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NWB Nr. 19 vom Seite 1389 Fach 3 Seite 12395

Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nicht verfassungswidrig

von Richter am BFH Ulrich Hutter, München

(BStBl 2003 II S. 179)

I. Sachverhalt und Problemstellung

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr 1987 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 314 027 DM, seine Ehefrau (Klin.) aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 23 470 DM. Die Vorsorgeaufwendungen betrugen insgesamt 28 894 DM. Das FA ließ bei der Zusammenveranlagung lediglich 10 672 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Das FG wies die Klage ab und ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zu. Zwischenzeitlich hatte das FG sein Verfahren wegen beim BVerfG anhängiger Verfahren vom bis ausgesetzt.

Im Revisionsverfahren machten die Kl. geltend, durch die unzureichende steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen in ihren Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

Der (BFH/NV 2001 S. 770) das BMF aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.

II. Entscheidungsgründe

Der BFH hält die Regelung des § 10 Abs. 3 EStG, nach der die Vorsorgeaufwendungen nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehbar sind, nicht für verfassungswidrig.

1. Keine Verletzung des Rechts auf steuerliche Freistellung des Existenzminimums

Da...