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NWB Nr. 16 vom Seite 1445 Fach 3c Seite 5083

ABC: E 13 . Erhaltungsaufwand/Herstellungsaufwand

EStG §§ 4 Abs. 4, 6, 9


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                            Inhaltsübersicht
  I. Allgemeines                         V. Anschaffungsnaher Aufwand
II. Begriffsbestimmung                 VI. Generalüberholung
III. Zusammentreffen von Erhaltungs-   VII. Verteilung von Erhaltungs-
     und Herstellungsaufwand                aufwand
IV. Beispiele

I. Allgemeines

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand (ErhA) und Herstellungsaufwand ist bedeutsam wegen des Zeitpunkts der Abz. der Aufwendungen. Stellen Aufwendungen ErhA dar, können und müssen (§ 11 EStG, vgl. a. § 82b EStDV) sie im Jahr der Leistung (Verausgabung) als WK oder BA abgezogen werden. Handelt es sich um Herstellungsaufwand, ist der Aufwand auf die Nutzungsdauer zu verteilen; seine stl. Berücksichtigung erfolgt also erst durch die AfA im Laufe der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Unterscheidung hat allerdings nur Bedeutung, wenn die Aufwendungen nach der Fertigstellung des WG anfallen. Denn bis zur Fertigstellung anfallende Aufwendungen gehören zu den HK. In der Herstellungsphase gibt es keinen sofort abz. ErhA ( BStBl 1987 II 694).

II. Begriffsbestimmung

1. Der BFH hat sich in jüngster Zeit in mehreren U. ...BStBl 1996 II 628, 630, 632, 637BStBl 1996 II 639BStBl 1996 II 131BStBl 1996 II 649BStBl 1998 II 515BStBl 1996 I 1442