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NWB Nr. 24 vom Seite 2175 Fach 3c Seite 5205

ABC: H 2 . Hausrat- und Kleiderwiederbeschaffungskosten

EStG §§ 9, 33

Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung sind ebenso wie die Einrichtung einer Wohnung i. d. R. nabz. -> Lebensführungskosten. Eine Anerkennung als -> außergewöhnliche Belastung scheitert nach Ansicht der Rspr. meist daran, daß ihnen ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht, im allgemeinen aber bereits an der fehlenden Außergewöhnlichkeit. Nur in Ausnahmefällen kann bei der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung eine agw. Bel. i. S. des § 33 EStG anzunehmen sein (s. unten Nr. II).

Bestimmte Personen (z. B. Vertriebene, Flüchtlinge, politisch Verfolgte) hatten früher das Wahlrecht, statt des Abzugs der Hausrat- und Kleiderwiederbeschaffungskosten (HKW) nach § 33 EStG den Freibetrag nach § 33a EStG 1953 (sog. Flüchtlingsfreibetrag) in Anspruch zu nehmen. Dieser Flüchtlingsfreibetrag kann auf Antrag nur gewährt werden, wenn der Stpfl. seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt vor dem in den alten Bundesländern begründet hat (vgl. § 52 Abs. 25 EStG 1990/1994). Er kann nur gewährt werden für das Kj, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erstmalig vorliegen, und für die beiden folgenden VZ. Erstjahr ist das Jahr der endgültigen Anerkennung als F...