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NWB Nr. 28 vom Seite 2572 Fach 3c Seite 5309

ABC: M 2 . Mietkaufverträge

1. Begriff. Mietkaufverträge sind gemischte Verträge mit Bestandteilen des Miet- und Kaufvertrags. Sie kommen in verschiedener Form vor: a) Miete und -> Kauf sind unabhängig voneinander; b) Mietvertrag mit Kaufberechtigung unter Anrechnung der Miete; c) als vorgeblicher Mietvertrag, bei dem der angebliche Mietzins eine Kaufrate ist (vgl. Paulick, FR 1963, 428).

Echte Mietkaufverträge sind der Fall b); hier werden Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens (z. B. eine Maschine, ein Bagger) zunächst vermietet und später vom Mieter käuflich erworben, wobei die gezahlte Miete angerechnet wird. Echte Mietkaufverträge geben dem Mieter nur ein Optionsrecht. Unechte Mietkaufverträge sind die Fälle zu c). Hier steht die Kaufverpflichtung des Mieters von vornherein fest, die Mieten sind praktisch nur Kaufpreisraten. Der Mieter hat von Anfang an die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers (s. a. nachfolgend Nr. 2). Zur Abgrenzung zwischen Kauf nach Miete, Mietkauf und Leasing s. BBK F. 13, 4231.

2. Auffassung der Rechtsprechung. Ob die Miete abz. BA ist oder ob der Vertrag von vornherein als Kaufvertrag mit der F...BStBl 1957 III 445BStBl 1965 III 224