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NWB Nr. 39 vom Seite 3606 Fach 3c Seite 5423

ABC: S 2 . Schiffe / Schiffsbau

EStG §§ 5a, 6, 7, 34c, 51; EStDV § 82f

1. Bemessung der AfA. Die AfA bei Vollcontainerschiffen und Containern ist durch FinMin NW (DB 1970, 23) geregelt. Für die Bemessung der AfA bei Roll-on/Roll-off-Frachtschiffen kann wie bei Vollcontainerschiffen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren ausgegangen werden (FinMin NW DB 1972, 1604). Dies gilt auch für Lash-Schiffe und die dazugehörigen Leichter ( DB 1973, 1872), bei Fahrgastschiffen ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 16 Jahren zugrunde zu legen (FinMin NW WPg 1975, 640). Bei allen nach dem angeschafften oder hergestellten großen Fahrgastschiffen beträgt der lineare AfA-Satz 6 v. H., bei allen sonstigen Seeschiffen 8 v. H. (OFD D'dorf DB 1976, 1793). Bei Frachtschiffen im Paketholzverkehr (FG Schl.-Holst. EFG 1980, 174 rkr.) und bei Fährschiffen mit Fahrzeugdeck sowie Bug und Heckklappe ( BB 1972, 1398) ist von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren auszugehen. S. 3607

Wegen der Berücksichtigung eines Schrottwerts bei der Bemessung der AfA s. -> Schrottwert. Nach BStBl 1971 II 800 wird ein stl. zu berücksichtigender Schrottwert im allgemeinen nur f...