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NWB Nr. 39 vom Seite 3615 Fach 3c Seite 5431

ABC: S 6 . Schulden/Verbindlichkeiten/Lasten

EStG §§ 6, 11

I. Begriffe

Schulden bedeuten zivilrechtlich eine Verpflichtung zur Leistung, wobei der Leistungsgegenstand unterschiedlich sein kann (z. B. Geldleistung, Herausgabe). Rechtsgrundlage können sowohl privatrechtliche Schuldverhältnisse (z. B. ein privatrechtlicher Vertrag) als auch solche Schuldverhältnisse sein, die aus dem öffentlichen Recht herrühren (z. B. Abgabenschulden). Nach § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB stellt die Bilanz eines Kaufmanns die Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden dar. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG spricht von Verbindlichkeiten, während etwa § 103 BewG den Begriff Schulden aufnimmt. Eine Last ist zivilrechtlich die auf einer Sache oder einem Recht liegende Verpflichtung zu Leistungen, die aus der Sache oder dem Recht zu entrichten sind und den Nutzungswert mindern. Man unterscheidet privatrechtliche (z. B. Hypotheken- und Grundschulden, § 1047 BGB) sowie öffentlich-rechtliche Lasten (z. B. GrSt), ferner aufschiebend und auflösend bedingte Lasten (§§ 6, 7 BewG).

II. Unterscheidung Betriebsschulden/Privatschulden

Stl. von entscheidender Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen betrieblicher und privater Schuld. So führen Wertveränderungen betrieblicher Verbindlichkeiten zu ...