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NWB Nr. 13 vom Seite 1111 Fach 4 Seite 4023

Verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften

von Prof. Dr. Heinrich List, Präsident des BFH a. D., München

Mit Vorlagebeschluß v. - I R 23/93, I R 58/93, I R 103/93 (BStBl 1995 II S. 27) legt der I. Senat des BFH dem Großen Senat u. a. die Frage zur Entscheidung vor, ob der Verzicht eines Gesellschafters (oder einer ihm nahestehenden Person) auf seine nicht mehr werthaltige Forderung gegenüber seiner KapGes bei der Gesellschaft zu einer Einlage in Höhe des Nominalwertes der Verbindlichkeit oder in Höhe des Teilwertes der Forderung führt. Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses bestehen im Senat darüber unterschiedliche Meinungen. Unabhängig von den vom vorlegenden Senat vertretenen unterschiedlichen Auffassungen regt der Vorlagebeschluß zu einigen Überlegungen über die Probleme bei verdeckten Einlagen an.

I. Steuerrechtlicher Begriff der verdeckten Einlage

1. Begriff und Rechtsgrundlage

Der Begriff der verdeckten Einlage findet sich im Gegensatz zur verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) weder im KStG noch in der KStDV. Demgemäß gibt es auch für den Begriff der verdeckten Einlage, im Gegensatz zum Begriff der Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG), keine gesetzliche Definition. Die Begriffsbildung hat vielmehr die Rspr. des RFH und des BFH vorgenommen.

Der verdeckten Einlage liegt der Sachverhalt zugrunde, daß Gesell...