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NWB Nr. 29 vom Seite 2633 Fach 4 Seite 4283

Der Anwendungserlaßzur Neuregelung des Mantelkaufs

von Steuerberaterin Dipl.-Kauffrau Beatrix Stalinski, Düsseldorf

I. Mantelkaufregelung

Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. (BGBl 1997 I S. 2590; BStBl 1997 I S. 928) wurden die gesetzlichen Regelungen des § 8 Abs. 4 KStG und § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG zur Verlustnutzung wesentlich geändert. Die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG, die als ursprüngliche Mantelkaufregelung gilt, verlangt nun für den Verlustabzug nach § 10d EStG nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG regelt in analoger Weise die Verlustnutzung in Umwandlungsfällen.

Die wirtschaftliche Identität wird nach der Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG”insbesondere” dann verneint, wenn

  • mehr als 50 v. H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und

  • die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt

mit der Folge, daß der Verlustabzug nach § 10d EStG grundsätzlich versagt wird.

Allerdings ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen in sog. Sanierungsfällen unschädlich, wenn

  • sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden Verlustabzug verursacht hat, und

  • die Kapitalgesellschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhält...