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NWB Nr. 5 vom Fach 6 Seite 3117

Abfindung von Pensionszusagen

von Diplom-Finanzwirt (FH) Norbert Sieber, Mannheim

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Abfindung von Pensionszusagen hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Nachfolgend soll eine Orientierungshilfe für die in der Praxis häufig auftretenden Gestaltungen und deren steuerliche Behandlung gegeben werden.

I. Abfindung von Pensionszusagen in Geld

Arbeitgeber (ArbG) erteilen ihren Arbeitnehmern (AN) häufig Pensionszusagen im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Wird das Arbeitsverhältnis vom ArbG vor Eintritt des Versorgungsfalles aufgelöst, erhält der AN zuweilen eine Abfindung für die bestehende Pensionszusage. Die Abfindung kann in Form einer Geldzahlung oder in Geldeswert bestehen.

1. Unverfallbare Pensionsanwartschaften

Gibt ein ArbG einem AN eine Pensionszusage, greift das BetrAVG ein. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG wird diese Pensionsanwartschaft unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, der AN zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hat und

entweder die Versorgungszusage 10 Jahre bestanden hat,

oder eine mindestens 12jährige Betriebszugehörigkeit mit einer Versorgungszusage vorliegt, die mindestens 3 Jahre bestand...