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NWB Nr. 50 vom Seite 4125 Fach 6 Seite 3475

Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten

Hinweise zur Wahl der günstigsten Steuerklassen für das Kalenderjahr 1993

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, daß die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v. H., der in Steuerklasse V eingestufte 40 v. H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III.

Es erscheint ratsam, daß die Ehegatten ihre bisherige Steuerklassenwahl im Hinblick auf 1993 überprüfen. Denn die neuen Steuertabellen und veränderte Lohn- ...