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NWB Nr. 16 vom Seite 1511 Fach 7 Seite 4221

Umsatzsteuererklärung 1992

von Regierungsdirektor Heinz Hünnekens, Bonn

Die USt-Erklärung 1992 weicht formal und inhaltlich kaum von der Erklärung 1991 ab. Die Rechtsänderungen, die erstmals 1992 zu beachten sind, halten sich in Grenzen. Der nachfolgende Beitrag gibt in erster Linie Hinweise dazu, welche Eintragungen in die einzelnen Zeilen der Erklärungsvordrucke 1992 zu machen sind.

I. Allgemeines

1. Erklärungsfristen 1992

Die USt-Erklärung 1992 muß - ebenso wie die übrigen Steuererklärungen - spätestens am beim FA eingegangen sein (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Tatsächliches Fristende ist der , da der auf einen Feiertag (Pfingstmontag) fällt. Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wj endet die Erklärungsfrist nicht vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf das Ende des Wj 1992/93 folgt. Soweit die USt-Erklärung 1992 durch Angehörige der steuerberatenden Berufe angefertigt wird, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum . Eine weitere Fristverlängerung bis spätestens können die FÄ in einem vereinfachten Verfahren gewähren. Die Fristenregelung ergibt sich im einzelnen aus den gleichlautenden Ländererlassen v. (BStBl I S. 92).

In den Ländererlassen wird bzgl. der USt noch auf zwei Punkte hingewiesen: Die Fristverlängerungen gelten nicht für die Ab...