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BFH 09.01.2019 IV R 28/16, StuB 13/2019 S. 529

Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

(1) Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG trifft nur gesonderte Feststellungen, auch wenn er mit einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden ist. (2) § 48 FGO ist auf Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 S. 530EStG nicht anwendbar. Demnach ist nur der betroffene Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft befugt, Klage gegen derartige Feststellungsbescheide zu erheben.
NWB EAAAH-16011, NWB ZAAAH-16004

Praxishinweise

Im Urteilsfall IV R 27/16 wurden die Einkünfte 2011 für eine Kommanditgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Einer der Gesellschafter stellte einen Antrag auf Tarifbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG. Bei der Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteueru...