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RENO Nr. 7 vom Seite 2

Die Beendigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsverzug – Teil 1

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Nicht selten gerät ein Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand. Dies kann persönliche Gründe haben, wie z. B. den Verlust des Arbeitsplatzes. Manche Mieter ziehen die für die Miete bestimmten Leistungen des Job Centers ein und leiten diese nicht an den Vermieter weiter. Im schlimmsten Fall wurde der Mietvertrag mit einem Mietnomaden geschlossen, der grundsätzlich keine Miete zahlt. Im folgenden Beitrag geht es um die Möglichkeiten des Vermieters, säumige Mieter fristlos zu kündigen und aus der Wohnung entfernen zu lassen.

Befindet sich der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug, hat der Vermieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist, also fristlos, zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB).

Verzug?

Gemäß § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag des Zeitabschnittes zu entrichten, nach dem sie bemessen ist. Da Miete in den a...

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