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FG München Urteil v. - 4 K 2033/16 EFG 2019 S. 1233 Nr. 14

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2, ErbStG § 15 Abs. 2 S. 2, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, AStG § 15 Abs. 1 S. 1, AStG § 15 Abs. 1 S. 2, AStG § 15 Abs. 11, GG Art. 3, GG Art. 14 Abs. 1

Einordnung von Ausschüttungen eines US-Trusts als Schenkung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG

keine unzulässige Doppelbesteuerung durch Schenkung- und Einkommensteuer bei Besteuerung von Zinsen und Dividenden des Trusts sowohl nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG als auch als Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG

Verhältnis von § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 11 AStG zu § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG

Leitsatz

1. Ein nach US-amerikanischem Recht zur Bindung von Vermögen errichteter Trust stellt eine Vermögensmasse ausländischen Rechts i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG dar, wenn das Vermögen nach dem Errichtungsvertrag für einen bestimmten Zweck (Versorgung der Begünstigten) und bis zum Ableben der Begünstigten gebunden ist, weder der Errichter noch die Begünstigte Einfluss auf Anlageentscheidungen des Trusts nehmen können und der Errichter sich keine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten hat.

2. Der Trust ist Zuwendender i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG; hieran ändert sich auch nichts durch die Fiktion des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

3. Zwischenberechtigter i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG ist, wer weder Anfangs- noch Endberechtigter des Trusts ist. Zwischenberechtigte sind alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten.

4. Auch wenn es grundsätzlich tatbestandlich ausgeschlossen ist, mit derselben Handlung sowohl eine freigebige Zuwendung zu verwirklichen (§ 7 ErbStG) als auch wirtschaftlich am Markt teilzunehmen, schließen sich Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits grundsätzlich nicht aus. Es liegt weder eine unzulässige Doppelbesteuerung noch eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung vor, wenn vom Trust ausgeschüttete Zinsen und Dividenden bei der Zwischenberechtigten sowohl nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG der Schenkungsteuer als auch als Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG der Einkommensteuer unterliegen (Abgrenzung zum , BFH/NV 2014 S. 1554); insoweit wird der Schenkungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG weder durch § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG noch durch § 15 Abs. 11 AStG ausgeschlossen.

5. Bei der ertragsteuerlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG, die gerade keine Ausschüttung und somit auch keinen tatsächlichen Zufluss an den Begünstigten voraussetzt und dem tatsächlichen Zufluss, der Voraussetzung für den Schenkungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG ist (und nach § 15 Abs. 11 AStG ertragsteuerlich nicht steuerbar ist), liegen zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte vor.

6. § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG, wonach die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht für die Erbschaftsteuer gilt, bezieht sich ausschließlich auf Ertragsteuern, sodass schon deshalb Rückschlüsse auf das Erbschaftsteuergesetz, insbesondere zur Vorrangigkeit der Zurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG gegenüber dem Schenkungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG nicht möglich sind. Der Tatbestand des § 15 Abs. 11 AStG geht nicht als lex specialis dem Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 1921 Nr. 37
DStRE 2019 S. 1228 Nr. 19
EFG 2019 S. 1233 Nr. 14
ErbBstg 2019 S. 293 Nr. 12
ErbStB 2019 S. 285 Nr. 10
IStR 2020 S. 36 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2019 S. 674
KÖSDI 2019 S. 21390 Nr. 9
UVR 2019 S. 304 Nr. 10
UAAAH-22273

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