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FG Münster Urteil v. - 12 K 620/15 EFG 2019 S. 1257 Nr. 15

Gesetze: AO § 238

Zinsen

Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes i.H. von 6%

Leitsatz

Der Zinssatz in Höhe von 6% gemäß § 238 AO ist auch angesichts der Marktzinsen jedenfalls für Zeiträume bis Juni 2012 verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2019:0430.12K620.15.00

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1257 Nr. 15
GStB 2020 S. 24 Nr. 1
PStR 2019 S. 235 Nr. 10
YAAAH-22451

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