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NWB Nr. 30 vom Seite 2238

Keine Beitragspflicht für schweizerische Kinderrente

Horst Marburger

Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt (§ 240 SGB V).

Gesetzlicher Rahmen:

[i]Beitragszahlung wird bundeseinheitlich geregeltDie Regelungen des GKV-Spitzenverbands haben sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Es sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Maßgeblich sind insoweit die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) v.  i. d. F. v. .

Sachverhalt:

[i]LSG Baden- Württemberg, Urteil v. 9.4.2019 - L 11 KR 3158/18, NWB QAAAH-14572 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung im Hinblick auf die von dem seit dem freiwillig versicherten Mitglied M bezogene Kinderrente aus der Schweiz. Dabei hat die Krankenkasse die Kinderrente unter Hinweis auf eine Auskunft des GKV-Spitzenverbands nicht als ausländische Rente (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V), sondern als eine dem Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI) vergleichbare Leistung beurteilt. Sie sei daher als sonstige Einnahme zu b...