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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7137/18 EFG 2019 S. 317 Nr. 5

Gesetze: AO § 158, AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Aussetzung der Vollziehung

Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen

Leitsatz

1. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen.

2. Die Aufbewahrungspflichten beziehen sich bei Verwendung eines modernen PC-Kassensystems auch auf Bedienungsanleitungen und Programmdokumentationen.

3. Die Vermutung der Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen ist erschüttert, wenn fortlaufend vergebenen Rechnungsnummern in der Journaldatei positive und geschäftsübliche Umsatzdaten zugeordnet sind, dagegen in den den steuerlichen Anmeldungen zugrunde gelegten Kassenauswertungen in einem erheblichen Umfang nur 0,00 Euro-Beträge, und entsprechende Stornobuchungen nicht verzeichnet sind. In einem solchen Fall begegnet eine Hinzuschätzung von Umsätzen insbesondere dann keinen ernstlichen Zweifeln, wenn erst diese dazu führten, dass der erzielte Rohgewinn im unteren Bereich der Richtsätze lag.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2019 S. 567
EFG 2019 S. 317 Nr. 5
PStR 2019 S. 81 Nr. 4
BAAAH-22706

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