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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 206/18 EFG 2019 S. 1366 Nr. 16

Gesetze: EStG § 50d Abs. 9; DBA Zypern Art. 14 Abs. 4; AEUV Art. 45

Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der nichtselbständigen Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes erzielt wurden, wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen seinen Sitz auf Zypern hat

Leitsatz

1. Nach der Regelung in Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern, welche durch die Protokollerklärungen konkretisiert wurde, steht nur Zypern das Besteuerungsrecht zu, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, also des Arbeitgebers, nach dem Arbeitsvertrag auf Zypern befindet. Die Maßgeblichkeit des Arbeitgebers folgt aus der Protokollerklärung zu Art. 14. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst internationalen See- oder Luftverkehr betreibt. Damit unterscheidet sich die Rechtslage des Streitjahres von der Rechtslage bis einschließlich 2011.

2. Das BStBl I 2018, 643 Tz. 8.2.5, wonach Arbeitgeber im Sinne des Art. 14 DBA nur derjenige sein kann, der eigenständig den Schiffsverkehr betreibt, legt das DBA Zypern nach Auffassung des Senats unzutreffend aus und ist für das Gericht nicht bindend.

3. Die Voraussetzungen von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor, wenn in den Fällen, in denen das Schiff, auf dem der Steuerpflichtige beschäftigt ist, nicht auf Zypern registriert ist, eine Besteuerung auf Zypern nur dann durchgeführt wird, wenn ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt auf Zypern vorliegt. Nach dem Recht Zyperns ist die Heuer für die Tätigkeit an Bord von Schiffen, die auf Zypern registriert sind, für unbeschränkt wie für beschränkt steuerpflichtige Seeleute grundsätzlich steuerfrei (Art. 55 Merchant Shipping Law 2010). Ist das Schiff nicht auf Zypern registriert, werden nur beschränkt steuerpflichtige Seeleute mit ihrer Heuer auf Zypern nicht besteuert, während auf Zypern unbeschränkt steuerpflichtige Person mit diesen Vergütungen steuerpflichtig sind.

4. Gegen die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG spricht nicht, dass die steuerrechtlichen Regelungen, die auf Zypern bestehen und auf die § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG tatbestandlich Bezug nimmt, eine Differenzierung danach vornehmen, wo das Schiff registriert ist. Der Gericht ist nicht davon überzeugt, dass diese steuerrechtlichen Regelungen Zyperns unionsrechtswidrig sind; insbesondere liegt keine Verletzung der Grundfreiheiten vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1366 Nr. 16
IStR 2019 S. 865 Nr. 21
IWB-Kurznachricht Nr. 18/2019 S. 715
KAAAH-22716

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