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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 24 | Riester-Rente: Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen ist kein Grundlagenbescheid

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass das Finanzamt nicht an Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gebunden ist. Das Finanzamt habe selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind. Das FG Hamburg war zuvor zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Die abschließende Entscheidung obliegt dem BFH in den beiden anhängigen Revisionsverfahren.

Das Finanzamt ist nicht an die Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gebunden. Es muss selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind. – Das hat vor kurzem das FG Düsseldorf entschieden.

Nach der Auffassung der Finanzrichter aus dem Rheinland handelt es sich bei der Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen um keinen Grundlagenbescheid, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang. Im Zweifelsfall sei das Finanzamt – wie bei einer Kontrollmitteilung – verpflichtet, die Richtigkeit zu überprüfen.

Das FG Hamburg war zuvor zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Die abschließende Entscheidung obliegt dem X. Senat des Bundesfinanzhofs in d...