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Online-Beitrag vom

Zugehörigkeit einer Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens

Keine Übertragbarkeit der bei Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätze

Prof. Dr. Alexander Kratzsch

[i]Kolbe Betriebsvermögen (EStG), infoCenter, NWB BAAAB-14222 Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Der BFH hat nunmehr darüber entschieden, ob dauerhafte und intensive Geschäftsbeziehungen auch dann zum Vorliegen notwendigen Betriebsvermögens hinsichtlich einer Beteiligungsgesellschaft führen, wenn die Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird (, NWB OAAAH-22570).

I. Beteiligungen als notwendiges Betriebsvermögen nach bisheriger BFH-Rechtsprechung

[i]Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen des SteuerpflichtigenEine Beteiligung wird unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt – stellt also notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens dar –, wenn sie

  • dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder

  • dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (, BStBl 2013 II S. 907, Rz. 18). Insoweit ist nicht stets erforderlich, dass die Betätigungen des Einz...